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Artikel 62 Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden

Die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen durch Aufsichtsbehörden ist neu und geht deutlich weiter als die gegenseitige Amtshilfe. Es ist aber wohl eine richtige Erkenntnis, dass die zunehmende grenzüberschreitende Datenverarbeitung auch einer kooperativen grenzüberschreitenden Datenschutzaufsicht bedarf. Über die gemeinsame Aufgabenerfüllung hinaus kann die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen Transparenz schaffen, Vertrauen begründen und gemeinsame Vollzugsstandards herausbilden (Peuker in Sydow, Europäische DS-GVO, Art. 62 Rdn. 7).

Lieferung: 01/21