Artikel 80 Vertretung von betroffenen Personen
Die vertretungsberechtigte Einrichtung, Organisation oder Vereinigung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie muss ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sein. In der Regel wird dies im deutschen Recht nach den vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB geschehen sein.
b) In ihrer Satzung muss als Unternehmensgegenstand ein Tätigkeitsbereich enthalten sein, der im öffentlichen Interesse liegt. Der Begriff ist weit zu fassen. So könnte der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 DS-GVO aufgenommen werden: Unterstützung betroffener Personen bei der Wahrung ihrer Grundrechte und Grundfreiheiten insbesondere deren Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Die Mithilfe zur Einhaltung der Vorschriften eines im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzes liegt im öffentlichen Interesse.