Artikel 86 Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Eine dem Art. 86 entsprechende Regelung existierte in datenschutzrechtlichen Vorschriften weder der EU noch des BDSG 2003. Zwar heißt es in der Überschrift „Zugang“, gewichtiger ist jedoch die Bezeichnung im Text „können … offengelegt werden“. Damit liegt der Schwerpunkt der nationalen Regelungen zur Offenlegung im Informationsfreiheitsgesetz (IFG), dort § 5, bzw. in den landesgesetzlichen IFGs sowie im Umweltinformationsgesetz (UIG), dort § 9 und im Verbraucherinformationsgesetz (VIG), dort § 3 Satz 1 Ziff. 2 Buchst. a und Satz 2.
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