Der EuGH hatte am 20. September 2022 geurteilt, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar sind, weil mit den erhobenen Daten Personenprofile erstellt werden können. Nach dem nun vorliegenden neuen Gesetzesentwurf sollen Telekommunikationsdaten nur noch dann gespeichert werden, wenn sie in Zusammenhang mit dem Verdacht einer erheblichen Straftat stehen.
Mit diesem Entwurf werden einerseits – als Folge der EuGH-Entscheidung – Regelungen der pauschalen und anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in § 100g Absatz 2 StPO und in den §§ 175 bis 181 TKG aufgehoben, die gegen das Unionsrecht verstoßen haben und bisher faktisch nicht angewendet wurden.
Zugleich wird in einem neu gefassten § 100g Absatz 5 StPO das Ermittlungsinstrument einer Sicherungsanordnung bereits vorhandener und künftig anfallender Verkehrsdaten eingeführt. Diese Sicherungsanordnung soll nur bei bestimmten schweren Straftaten zeitlich begrenzt zulässig sein und einem richterlichen Anordnungsvorbehalt unterliegen. Die wesentlichen Neuerungen:
„Quick Freeze“ statt Vorratsdatenspeicherung
Hintergrund der Speicherung von Telekommunikationsdaten ist, dass diese bei der Aufklärung von Straftaten in bestimmten Fällen hilfreich sein können.
Sogenannte Verkehrsdaten enthalten zum Beispiel Informationen darüber, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit wem telefoniert hat. Ebenso gehören Angaben über den Standort eines Mobiltelefons oder die IP-Adresse eines Internetanschlusses hierzu. Die Verarbeitung setzt jedoch voraus, dass die Daten bei den Telekommunikationsanbietern noch vorhanden sind.
Mit dem „Quick-Freeze“-Verfahren können die Ermittlungsbehörden die Verkehrsdaten umgehend bei den Anbietern einfrieren lassen, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen dann vorerst nicht mehr gelöscht werden und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden.
Zeigt sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen, dass die Daten tatsächlich für das Verfahren relevant sind, dürfen die Ermittler in einem zweiten Schritt auf diese Daten zugreifen. Sowohl das Einfrieren als auch die spätere Übermittlung an die Behörden, also das „Auftauen“, benötigen eine gerichtliche Anordnung.
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„Quick Freeze“ ausreichend für effektive Strafverfolgung?
Es gibt jedoch auch Kritik am Quick-Freeze-Verfahren. Das Bundesinnenministerium, einige Landesjustizministerien und der Deutsche Richterbund bemängeln, dass das „Quick-Freeze“-Verfahren aus ermittlungstechnischer Sicht nicht ausreichend wäre. Verkehrsdaten werden bei den privaten Telekommunikationsanbietern häufig zum Beispiel zu Abrechnungszwecken oder für Zwecke der IT-Sicherheit nur einige Tage gespeichert. Dieser kurze Zeitraum sei jedoch nicht ausreichend, um zeitlich weiter zurückliegende ermittlungsrelevante Daten zu sichern.
Quelle:
Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 25.10.2022
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(ESV/cw)