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Dokumentation gemäß Art. 5 Abs. 2

Art. 5 Abs. 2 DS-GVO begründet die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen: Er ist für die Einhaltung aller in Art. 5 Abs. 1 DS-GVO genannten Grundsätze (u. a. Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit) verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.

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