Keine fortlaufenden Bonitätsauskünfte an den Versandhandel
Auskunfteien dürfen Bonitätsauskünfte gemäß § 29 Absatz 2 Nr. 1a BDSG grundsätzlich nur erteilen, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden sollen, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat.
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