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04.09.2018

LArbG Berlin-Brandenburg: Kontrolle von Taxifahrern im Drei-Minuten-Takt unverhältnismäßig

ESV-Redaktion Recht
LArbG Berlin-Brandenburg: Standzeit ist vergütungspflichtige Bereitschaftszeit (Foto: Kara/Fotolia.com)
Ein Taxifahrer muss nicht alle drei Minuten durch Drücken einer Signaltaste seine Arbeitsbereitschaft signalisieren. Dies sagte bisher ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin von August 2017. Nach der Berufung des Arbeitgebers hat nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erneut hierüber entschieden.

Der Kläger – ein Taxifahrer – verlangte von seinem Arbeitgeber auch für seine Standzeiten eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. In seinem Fahrzeug war ein Taxameter eingebaut, das nach einer Standzeit von drei Minuten ein akustisches Signal von sich gab. Danach musste der Fahrer auf Weisung seines Arbeitgebers innerhalb von 10 Sekunden eine Taste drücken. Ohne Betätigung dieser Taste hatte das Taxameter seine nun folgende Standzeit als unbezahlte Pausenzeit angesehen. Dies hielt der Kläger für unzumutbar und auch für nicht immer durchführbar.

Der beklagte Arbeitgeber wollte seinem Fahrer jedoch ausschließlich die Zeit vergüten, die laut Taxameter Arbeits- oder Bereitschaftszeit gewesen wären.

ArbG Berlin: Weisung des Arbeitgebers verstößt gegen BDSG a.F.

Das ArbG Berlin gab dem Kläger Recht und sah in der Weisung des Arbeitgebers einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung bis zum 24.05.2018. Danach ist eine unverhältnismäßige Erfassung von Daten des Taxifahrers verboten. Im Ergebnis waren damit auch Standzeiten in Höhe des Mindestlohns zu vergüten.  

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LArbG Berlin-Brandenburg: Standzeit ist vergütungspflichtige Bereitschaftszeit

Die Auffassung des ArbG Berlin teilte auch die Berufungsinstanz – das LArbG Berlin-Brandenburg (LArbG). Danach gehört die Standzeit zur Beschäftigungszeit, und zwar in Form von vergütungspflichtiger Bereitschaftszeit. Im Wesentlichen waren folgende Erwägungen für die Richter des LArbG maßgebend: 
  • Signalisierung der Arbeitsbereitschaft unverhältnismäßig: Der Wertung von Standzeit als Arbeitszeit steht nicht entgegen, dass der Signalknopf nicht gedrückt wird. Dem Richterspruch zufolge liegt die Weisung, den Knopf alle drei Minuten zu drücken, nicht im berechtigten Interesse des Arbeitgebers und ist nach der Abwägung der beiderseitigen Interessen unverhältnismäßig.
  • Nur 11 Minuten Standzeit unrealistisch: Dass die nicht erfassten Standzeiten keine Pausenzeiten sind, leitet das LArbG auch aus der Verteilung der Zeiten in dem Streitfall ab. Danach wurden bei einer Arbeitszeit von knapp zwölf Stunden nur etwa 11 Minuten Standzeit als Arbeitszeit gewertet. Dies widerspricht nach Auffassung des LArbG den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe. Das Gericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.
Quelle: PM des LArbG Berlin-Brandenburg vom 03.09.2018 zur Entscheidung vom 30.08.2018 – AZ: 26 Sa 1151/17

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(ESV/bp)