Befugnisse von Social-Media-Plattformen bei Hassreden
10.11.2020
LG Frankenthal: Facebook darf beim Verdacht auf Hate-Speech Beiträge löschen und Nutzer-Konten sperren
ESV-Redaktion Recht
Wann macht sich der Nutzer einer Social-Media-Plattform fremde Inhalte zu eigen? Und wie darf die Plattform seine Nutzer bei dem Verdacht auf das Teilen von Hassbeiträgen reglementieren? Hierüber hat das LG Frankenthal in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
In dem Streitfall hatte ein Facebook-Nutzer im Oktober 2019 den Beitrag des Satiremagazins „Der Postillon“ geteilt. Der Beitrag trug die Überschrift: „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ Zudem zeigte er ein Foto von Adolf Hitler, wie dieser scheinbar auf einem Sofa saß und den Controller einer Spielekonsole in der Hand hielt.
Daraufhin hatte Facebook den Nutzer gesperrt und den Beitrag gelöscht. Nach der ersten Einschätzung von Facebook hatte der Nutzer schon mit dem Teilen des Beitrags gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook verstoßen. Kurze Zeit später aktivierte Facebook den Nutzer allerdings wieder und stellte den Beitrag wieder her.
Kläger: Handlungen von Facebook rechtswidrig
Dennoch beantragte der Nutzer vor dem LG Frankenthal unter anderem die Feststellung, dass Facebook rechtswidrig gehandelt hatte und verlangte einen Schadenersatz von 1.500 Euro. Darüber hinaus sollte der Plattformbetreiber den Zähler, der Verstöße des Kontoinhabers erfasst, um einen Verstoß herabsetzen. Diesen Anspruch leitete der Kläger aus Art. 16 Satz 1 DSGVO her, weil Facebook nach seiner Auffassung unrichtige Daten vom ihm verarbeitet hatte.
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LG Frankenthal: Facebook handelte aufgrund seiner wirksamen Gemeinschaftsstandards
Diese Meinung teilte das AG Frankenthal nicht. Demnach dufte die Beklagte aufgrund ihrer wirksam einbezogenen Gemeinschaftsstandards den streitgegenständlichen Beitrag des Klägers vorübergehend löschen. Ebenso durfte sie das Nutzerkonto des Klägers zeitweise sperren. Die tragenden Erwägungen des LG:
Gemeinschaftsstandards von Facebook halten AGB-Kontrolle stand
Nach Auffassung des LG sind die Gemeinschaftsstandards der Beklagten wirksam, was das Gericht wie folgt begründete:
- AGB Inhaltlich angemessen: Der Nutzer wurde durch die AGB nicht unangemessen benachteiligt. Die Sprache ist verständlich, sodass nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen wurde und der Kläger nicht deshalb benachteiligt wird. Dass Facebook nicht für die Unterstützung von Hassorganisationen zur Verfügung stehen will, sei ausführlich in den „Gemeinschaftsstandards“ ausgeführt worden.
- Bestimmung zum Sperren keine überraschende Klausel: Ein durchschnittlicher Nutzer muss mit solchen Regelungen rechnen, und zwar auch dann, wenn in den letzten Jahren eine Verrohung der Kommunikationssitten um sich gegriffen hat, so die Richter. Diese Handhabung ist zum einen in vergleichbaren Kommunikationsplattformen üblich. Zum anderen wäre diese Problematik aber auch aufgrund der Diskussionen um das NetzDG und „hate speech“ bekannt. Das benannte Gesetz gilt seit 2017 und soll strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken wirksamer bekämpfen.
Durch das Teilen des Beitrags macht sich der Kläger diesen durch schlüssiges Verhalten zu eigen. Dem Gericht zufolge suggeriert schon der Begriff des „Teilens“, dass der Nutzer die Meinung des Verfassers des betreffenden Beitrags billigt. Anderenfalls hätte sich der Kläger von dem fremden Beitrag durch eine kritische Auseinandersetzung distanzieren müssen. Insoweit beruft sich das Gericht auch auf einen Beschluss des OLG München, das in dem Teilen eines ähnlichen Beitrags keine neutrale Wiedergabe sah. In dem Münchner Fall ging es um die Wiedergabe eines Zitats des Propagandaleiters der NSDAP ohne inhaltliche Auseinandersetzung oder Distanzierung. Dies weckt dem OLG zufolge beim Durchschnittsleser den Eindruck, dass hiermit für nationalsozialistisches Gedankengut geworben werde – so ein Beschluss des OLG München vom 30.11.2018 – 24 W 1771/1.
Post kann als Hassrede aufgefasst werden
Gerade dann, wenn Anführer einer kriminellen Organisation im Spiel sind, muss stets geprüft werden, ob die Abbildung als Unterstützung zu werten ist. Nach der weiteren Auffassung der Richter aus Frankenthal ist die streitgegenständliche Darstellung auch nicht offensichtlich lächerlich. Vielmehr ist diese eher eine Verharmlosung Adolf Hitlers, so dass der Post durchaus als Hassrede verstanden werden kann, meint das Gericht weiter. Dies hat zur Folge, dass auch die Löschung nicht willkürlich ist.
Schnelle Reaktion von Facebook erforderlich
Somit hatte die Plattform auch eine Berechtigung zur schnellen Reaktion. Gerade im Rahmen der ersten Beurteilung stand der Klägerin ein Ermessenspielraum zu, und zwar ohne dass eine fehlerhafte Ersteinschätzung negative Rechtsfolgen nach sich zieht.
Temporäre Sperrung hat keinen Vermögenswert
Weiterhin hob das LG noch hervor, dass einer zeitweisen Einschränkung von privaten Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken kein Vermögenswert zukommt.
Kein Verstoß gegen Art. 16 DSGVO
Auch einen Anspruch des Klägers, nachdem Facebook den Zähler für Verstöße des Kontoinhabers um eine Einheit herabsetzen müsste, sahen die Richter aus Frankenthal nicht. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass Facebook unrichtige Daten so gespeichert hatte, dass tatsächlich ein Verstoß des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards erfasst wurde. So hatte die Beklagte nach ihrem Vortrag nicht erfasst, dass der Kläger gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen hat. Einer weiteren Unrichtigkeit der von ihm erfassten Daten ist der Kläger im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, so das LG abschließend.
Quelle: Urteil des LG Frankenthal vom 8.9.2020 – 6 O 23/20Temporäre Sperrung hat keinen Vermögenswert
Weiterhin hob das LG noch hervor, dass einer zeitweisen Einschränkung von privaten Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken kein Vermögenswert zukommt.
Kein Verstoß gegen Art. 16 DSGVO
Auch einen Anspruch des Klägers, nachdem Facebook den Zähler für Verstöße des Kontoinhabers um eine Einheit herabsetzen müsste, sahen die Richter aus Frankenthal nicht. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass Facebook unrichtige Daten so gespeichert hatte, dass tatsächlich ein Verstoß des Klägers gegen die Gemeinschaftsstandards erfasst wurde. So hatte die Beklagte nach ihrem Vortrag nicht erfasst, dass der Kläger gegen die vertraglichen Bestimmungen verstoßen hat. Einer weiteren Unrichtigkeit der von ihm erfassten Daten ist der Kläger im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen, so das LG abschließend.
| Gemeinschaftsstandards von Facebook (Auszug) |
[…] Um Schaden in der Offline-Welt zu verhindern, erlauben wir ... keine Präsenz für Organisationen oder Personen, die Gewalt befürworten oder ausüben. Dazu gehören Organisationen oder Personen, die sich an Folgendem beteiligen:
[…] Inhalte, die die oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangene Taten anpreisen, sind verboten. […] Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten […] auf unserer Plattform ab. […] Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren. |
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