Neuer „KI-Service Desk“ der Bundesnetzagentur
„KI-Service Desk“ als interaktives Prüf-Tool
Mögliche Checks
Mit dem Tool lassen sich folgende Checks vornehmen: -
Zum KI-System: Setzt das Unternehmen/die Organisation ein System im Sinne der KI-Verordnung ein?
- Hochrisiko-System: Handelt es sich dabei um ein Hochrisiko-KI-System – etwa im Bereich der Gesundheits- und Energieversorgung, im Eisenbahn- und Flugverkehr? Trifft es Entscheidungen über Sozialleistungen oder über Kreditwürdigkeiten?
- Verbotene KI-Praktiken: Beitreibt das System verbotene KI-Praktiken, die zum Beispiel schädliche Manipulationen, Täuschungen, Social Scoring, Risikobewertungen für Straftaten, ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern oder biometrische Kategorisierungen zum Gegenstand haben?
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Transparenz: Sind Transparenzpflichten zu beachten?
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Gesamtcheck: Zu dem Angebot gehört auch ein Gesamtcheck, in dem alle oben genannten Bereiche getestet werden können.
Vier Risikostufen der KI-VO
Die KI-VO teilt KI-Systeme nach ihrem Risiko ein und unterscheidet zwischen folgenden vier Risikostufen:- Minimales oder kein Risiko: weitgehend unreguliert
- Begrenztes Risiko: Erfüllung von Transparenzpflichten notwendig
- Hohes Risiko: Für den sicheren Einsatz sind spezielle Anforderungen zu erfüllen
- Inakzeptables Risiko: Verbotene KI-Systeme
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Bereitstellung weiterer Informationen und KI-Kompetenz
KI-Verordnung als Ausgangspunkt
- Kein offizieller Prüf-Charakter: Die Ergebnisse der automatisierten Einschätzung haben allerdings rein informativen Charakter und sind nicht bindend. Damit ist die Eingabe der Daten insbesondere kein offizielles Prüfungsverfahren oder das Ergebnis kein Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur.
- Datenschutz: Die Agentur weist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hin, dass Angaben ausschließlich anonymisiert und lediglich für statistische Auswertung erfasst werden. Demnach sollen zu keinem Zeitpunkt Rückschlüsse auf die Person, das Unternehmen oder die betreffende Organisation möglich sein. Zudem erfolgt die Datenerhebung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO, wobei die Agentur vor allem dem Grundsatz der Datenminimierung im Sinne von Art. 5 Abs. 1c DSGVO Rechnung tragen will.
Anwendungsbereich der KI-VO
- Räumliche Geltung: Die Verordnung ist auf alle öffentlichen und geschäftlichen Akteure innerhalb der EU anwendbar. Für Akteure außerhalb der EU gilt die VO, wenn diese ihre Systeme in der EU verkaufen oder die Nutzung der Systeme Auswirkungen auf Menschen in der EU hat.
- Sachlicher Anwendungsbereich: Grundsätzlich müssen alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen die KI-VO anwenden. Ausnahmen gibt es für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder für Tests von Prototypen vor der Markteinführung. Weitere Ausnahmen sind für KI-Systeme vorgesehen, die ausschließlich für militärische Verteidigungs- oder nationale Sicherheitszwecke entwickelt werden – und zwar unabhängig davon, wer sie einsetzt.
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Keine Geltung bei privater Nutzung: Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der KI-VO ist nach ihrem Art. 2 Abs. 10 die private Nutzung von KI-Systemen.
Notifizierung
Quellen:
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(ESV/bp)