Nachgefragt bei: Frederick Richter (Stiftung Datenschutz)
14.11.2018
Richter: „Neue Verfügungsrechte könnten Schutzlücken schließen“
ESV-Redaktion Recht
„Der Kunde zahlt mit seinen Daten“, heißt es oft. Aber haben Daten überhaupt einen monetären Wert? Bedarf es einer neuen Datenhandelsordnung? Diese und viele weitere Fragen hat Frederick Richter, Vorstand der Stiftung Datenschutz, in Teil 1 des Interviews mit der ESV-Redaktion diskutiert.
Herr Richer, bei der Diskussion um Dateneigentum ist oft der Ausspruch zu hören: „Meine Daten gehören mir!“. Auch das Wort „Datenpolitik“ hat es in die Charts der Modeworte der Digitalbranche geschafft. Was ist der Hintergrund?
Frederick Richter: Die Beliebtheit dieser Ausrufe und Schlagwörter resultiert für mich einerseits aus ihrer Eingängigkeit: Wäre es nicht simpel und schön, wenn meine Daten einfach mir „gehören“ würden? Andererseits zeigen beliebte Kreationen wie die „Datensouveränität“, dass es noch viel zu definieren gibt – denn gerade unter diesem Begriff versteht jeder etwas anderes.
Personenbezogene Daten als werthaltiges Gut
Big Data ist in aller Munde. Wie werden Daten überhaupt monetarisiert?
Frederick Richter: Nun, sie werden nicht direkt zu Geld. Aber die personenbezogenen Daten sind in ganz vielen Fällen heute ein werthaltiges Gut, das als Tauschmittel geldähnlich eingesetzt wird. Über die datenschutzrechtliche Einwilligung werden die Daten zum Austausch gegen Dienstleistungen eingesetzt. Zwar sind sie eigentlich gar kein handelbares Gut. Doch die Praxis hat sich mit der Konstellation „Service gegen Daten, statt gegen Bargeld“ sehr gut eingerichtet. Tagtäglich betreiben Konsumenten im Internet daher eine Art Datenmonetarisierung.
Google ändert in Kürze seinen Suchauftritt und meint, dass die Menschen wollen, dass Google ihnen sagt, was sie als nächstes tun sollen. Hinter dem Geschäftsmodell steckt neben dem Algorithmus u.a. die Unmenge an gesammelten Daten. Will das Rechtssubjekt das wirklich?
Frederick Richter: Ob es das will, muss es selbst entscheiden. Informationelle Selbstbestimmung kann ohne weiteres auch selbstbestimmte Offenbarung und freiwillige Selbstgefährdung sein. Nur: Solche Entscheidungsprozesse sollten bewusst stattfinden. Die vom herkömmlichen Datenschutzrecht hochgehaltene „informierte Einwilligung“ ist in der voll-digitalisierten Welt oft nurmehr eine Schimäre. Wenn die Datensubjekte das Geschäftsmodell nicht kennen, den Algorithmus nicht verstehen und die Risiken für ihre Privatsphäre nicht einschätzen können, dann kann man ihnen das meist gar nicht vorwerfen. Doch sind wir dann von einer informierten mündigen Verbraucherschaft ein gutes Stück entfernt.
Wie wären Daten und Informationen überhaupt eindeutig einer Partei zuzurechnen? Mobilitätsdaten könnten zum Beispiel ein eigentumsähnliches Recht der Kfz-Industrie begründen, aber auch dem Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs „gehören“.
Frederick Richter: Mit dieser Frage sprechen Sie eines der Kernprobleme an, wenn wir von neuen Verfügungsrechten an Daten sprechen. Zwar kennt das Zivilrecht das Miteigentum und die sogenannte Gesamthand, bei der mehrere Subjekte nur gemeinsam über eine Sache verfügen können. Doch gerade im personenbezogenen Bereich von Daten können sich komplexe Konstellationen ergeben. Denken Sie allein an das eigentlich simple Geburtsdatum: Wenn die Eltern und das Kind – zu all diesen Menschen weist es ja Personenbezug auf – nur gemeinsam darüber verfügen können, würde die Praxis nicht einfacher.
Gesetzt den Fall der Gesetzgeber wird aktiv: Welche zentralen Überlegungen müsste er anstellen?
Frederick Richter: Zentraler Punkt wäre die Vereinbarkeit etwaiger nationaler Gesetzgebung mit dem übergeordneten Recht. An der EU-Datenschutzgrundverordnung kommt in den kommenden Jahren niemand vorbei. Überlegungen, die zu diesen gesetzten Regeln nicht passen, müssten jedenfalls mittelfristig akademisch bleiben.
Kommen wir zu dem neuen Werk: Welche Ziele verfolgt die Stiftung Datenschutz damit?
Frederick Richter: Der Name der Reihe DatenDebatten soll es herausstellen: Wir wollen den Stand der Diskussion darstellen und zur deren Fortführung anregen. Dies will der Sammelband leisten, indem er den Gegenstand der Debatte mit Aufsätzen von Persönlichkeiten aus ganz verschiedenen Fachrichtungen beleuchtet.
Ihr Ausblick: Wird es in 10 Jahren ein eigenständiges Dateneigentum geben?
Frederick Richter: Ein Eigentumsrecht an personenbezogenen Daten wird es nach meiner Erwartung nicht geben. Neue Verfügungsrechte an rein maschinell erzeugten Daten könnten ein Erfordernis sein, um Schutzlücken zu schließen. Die Einführung eines Datenschuldrechts, was das Datenschutzrecht ergänzt, kann ich mir sehr gut vorstellen.
(ESV/bp)
Herr Richer, bei der Diskussion um Dateneigentum ist oft der Ausspruch zu hören: „Meine Daten gehören mir!“. Auch das Wort „Datenpolitik“ hat es in die Charts der Modeworte der Digitalbranche geschafft. Was ist der Hintergrund?
Frederick Richter: Die Beliebtheit dieser Ausrufe und Schlagwörter resultiert für mich einerseits aus ihrer Eingängigkeit: Wäre es nicht simpel und schön, wenn meine Daten einfach mir „gehören“ würden? Andererseits zeigen beliebte Kreationen wie die „Datensouveränität“, dass es noch viel zu definieren gibt – denn gerade unter diesem Begriff versteht jeder etwas anderes.
Personenbezogene Daten als werthaltiges Gut
Big Data ist in aller Munde. Wie werden Daten überhaupt monetarisiert? Frederick Richter: Nun, sie werden nicht direkt zu Geld. Aber die personenbezogenen Daten sind in ganz vielen Fällen heute ein werthaltiges Gut, das als Tauschmittel geldähnlich eingesetzt wird. Über die datenschutzrechtliche Einwilligung werden die Daten zum Austausch gegen Dienstleistungen eingesetzt. Zwar sind sie eigentlich gar kein handelbares Gut. Doch die Praxis hat sich mit der Konstellation „Service gegen Daten, statt gegen Bargeld“ sehr gut eingerichtet. Tagtäglich betreiben Konsumenten im Internet daher eine Art Datenmonetarisierung.
| Zur Person |
| Frederick Richter, Rechtsanwalt, LL.M., ist Vorstand der von der Bundesregierung gegründeten Stiftung Datenschutz |
Google ändert in Kürze seinen Suchauftritt und meint, dass die Menschen wollen, dass Google ihnen sagt, was sie als nächstes tun sollen. Hinter dem Geschäftsmodell steckt neben dem Algorithmus u.a. die Unmenge an gesammelten Daten. Will das Rechtssubjekt das wirklich?
Frederick Richter: Ob es das will, muss es selbst entscheiden. Informationelle Selbstbestimmung kann ohne weiteres auch selbstbestimmte Offenbarung und freiwillige Selbstgefährdung sein. Nur: Solche Entscheidungsprozesse sollten bewusst stattfinden. Die vom herkömmlichen Datenschutzrecht hochgehaltene „informierte Einwilligung“ ist in der voll-digitalisierten Welt oft nurmehr eine Schimäre. Wenn die Datensubjekte das Geschäftsmodell nicht kennen, den Algorithmus nicht verstehen und die Risiken für ihre Privatsphäre nicht einschätzen können, dann kann man ihnen das meist gar nicht vorwerfen. Doch sind wir dann von einer informierten mündigen Verbraucherschaft ein gutes Stück entfernt.
| ESV-Akademie: Dateneigentum versus Datengovernance | 23.11.2018 |
| Fachtagung: Wem sollen unsere Daten künftig gehören? | |
| „Daten sind das neue Öl“ – diese These ist weit verbreitet. Unbestreitbar haben Daten einen geldähnlichen Wert. Doch was daraus folgt, ist höchst umstritten und mündet nach wie vor auch in die Debatte, ob es Eigentum an Daten geben sollte? Diese und viele weitere Fragen waren Thema einer Veranstaltung der ESV-Akademie in Berlin. mehr … | |
Hauptschwierigkeit: Zuordnung von Daten zur Einzelperson
Wie wären Daten und Informationen überhaupt eindeutig einer Partei zuzurechnen? Mobilitätsdaten könnten zum Beispiel ein eigentumsähnliches Recht der Kfz-Industrie begründen, aber auch dem Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs „gehören“.
Frederick Richter: Mit dieser Frage sprechen Sie eines der Kernprobleme an, wenn wir von neuen Verfügungsrechten an Daten sprechen. Zwar kennt das Zivilrecht das Miteigentum und die sogenannte Gesamthand, bei der mehrere Subjekte nur gemeinsam über eine Sache verfügen können. Doch gerade im personenbezogenen Bereich von Daten können sich komplexe Konstellationen ergeben. Denken Sie allein an das eigentlich simple Geburtsdatum: Wenn die Eltern und das Kind – zu all diesen Menschen weist es ja Personenbezug auf – nur gemeinsam darüber verfügen können, würde die Praxis nicht einfacher.
Gesetzt den Fall der Gesetzgeber wird aktiv: Welche zentralen Überlegungen müsste er anstellen?
Frederick Richter: Zentraler Punkt wäre die Vereinbarkeit etwaiger nationaler Gesetzgebung mit dem übergeordneten Recht. An der EU-Datenschutzgrundverordnung kommt in den kommenden Jahren niemand vorbei. Überlegungen, die zu diesen gesetzten Regeln nicht passen, müssten jedenfalls mittelfristig akademisch bleiben.
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Kommen wir zu dem neuen Werk: Welche Ziele verfolgt die Stiftung Datenschutz damit?
Frederick Richter: Der Name der Reihe DatenDebatten soll es herausstellen: Wir wollen den Stand der Diskussion darstellen und zur deren Fortführung anregen. Dies will der Sammelband leisten, indem er den Gegenstand der Debatte mit Aufsätzen von Persönlichkeiten aus ganz verschiedenen Fachrichtungen beleuchtet.
„Neue Verfügungsrechte könnten Schutzlücken schließen“
Ihr Ausblick: Wird es in 10 Jahren ein eigenständiges Dateneigentum geben?
Frederick Richter: Ein Eigentumsrecht an personenbezogenen Daten wird es nach meiner Erwartung nicht geben. Neue Verfügungsrechte an rein maschinell erzeugten Daten könnten ein Erfordernis sein, um Schutzlücken zu schließen. Die Einführung eines Datenschuldrechts, was das Datenschutzrecht ergänzt, kann ich mir sehr gut vorstellen.
| Nachgefragt bei: Frederick Richter (Stiftung Datenschutz) | 12.11.2018 |
| Richter: „Ein Datenschuldrecht, das das Datenschutzrecht ergänzt, kann ich mir sehr gut vorstellen!“ | |
Lesen Sie im vollständigen Interview unter ESV.info unter anderem:
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(ESV/bp)