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Technische und organisatorische Maßnahmen gemäß § 9 und Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG

Art. 32 ist materiell weitgehend identisch mit § 9 BDSG 2003 und der Anlage zu § 9 (siehe den Wortlaut des § 9, abgedruckt einleitend hinter dem Wortlaut des Art. 32 und die dortigen Erläuterungen zu Art. 32). Deshalb bietet es sich an, die gegebenen Hinweise und Hilfen für den Praktiker zu § 9 BDSG 2003 auch hier zur Verfügung zu stellen (Erläuterungen und Arbeitshilfen aus einer Hand).

Lieferung: 08/18