Datenschutz für Richter
03.02.2022
VG Berlin: „Richterscore“ bleibt mit Klage auf Herausgabe von Daten weitgehend ohne Erfolg
ESV-Redaktion Recht
Muss die Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung personenbezogene Daten von Richtern einem Bewertungsportal zugänglich machen, wenn die betreffenden Richter nicht eingewilligt haben? Hierüber hat das VG Berlin in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Geklagt hatte das digitale Bewertungsportal „richterscore“. Dieses will Anwälten die Möglichkeit bieten, sich über Richter austauschen, damit sich die Anwaltschaft besser auf Gerichtsprozesse vorbereiten kann. Daher beantragte die Klägerin im Jahr 2016 bei der Senatsverwaltung die Übermittelung von Daten über die Richter, die im Land Berlin beschäftigt sind. Erfasst werden sollten folgende Merkmale:
- Name
- Vorname
- Titel
- Geburtsdatum
- Amtsbezeichnung
- und Beschäftigungsumfang
Klägerin: Öffentliches Informationsinteresse überwiegt
Die Klägerin berief sich auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz als Anspruchsgrundlage. Demnach hatte die Klage das Ziel, die Gerichtsbarkeiten transparenter machen. Nach Auffassung der Klägerin wiegt das öffentliche Informationsinteresse schwerer als das persönliche Interesse der betroffenen Richter. Deren Belange hätten schon deshalb ein geringeres Gewicht, weil die betreffenden Daten im Handbuch der Justiz veröffentlicht wurden, das der Deutsche Richterbund herausgibt. Die Übermittlung der Daten auch an die Klägerin würde deswegen auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen. Da die Senatsverwaltung den Antrag der Klägerin aufgrund von datenschutzrechtlichen Aspekten ablehnte, zog die Klägerin vor das VG Berlin.
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VG Berlin: Geschäftliche Interessen der Klägerin gegenüber Datenschutzbelangen der Richterschaft nachrangig
Vor der 2. Kammer des VG Berlin hatte die Klage keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer steht dem Auskunftsanspruch der Schutz von personenbezogenen Daten entgegen, weil die Richter nicht in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt haben. Die weiteren Überlegungen der Kammer:
- Datenübermittlung entspricht nicht dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes: Das Interesse der Klägerin, die Gerichtsbarkeiten transparenter zu machen, ist nicht vom Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gedeckt. Mit Hilfe der streitgegenständlichen Daten lasse sich ein staatliches Verwaltungshandeln nicht kontrollieren.
- Privatinteressen der Klägerin nachrangig: Demgegenüber verfolgt die Klägerin überwiegend private Interessen, weil sie mit den betreffenden Daten ihr Geschäftsmodell verwirklichen möchte.
- Keine Förderung der Meinungs- und Willensbildung: Ebenso wenig wird dem Senat zufolge die demokratische Meinungs- und Willensbildung gefördert.
- Geheimhaltungspflichten als Hindernis: Zudem stehen der Datenübermittlung bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten der beantragten Datenübermittlung entgegen, da es um Daten aus Personalakten geht.
- Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt: Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder auf das Datennutzungsgesetz berufen, so die Berliner Verwaltungsrichter weiter. In Bezug auf das Handbuch der Justiz liegen nämlich zweckbezogene Einwilligungserklärungen der Richterschaft vor.
Das VG hat die Berufung nicht zugelassen. Allerdings kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg stellen.
| Im Wortlaut: IFG Berlin § 3 Absatz 1 – Informationsrecht |
| (1) Jeder Mensch hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. |
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(ESV/bp)